9 UF 26/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-19, 9 UF 26/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 26/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-19
Aktenzeichen: 9 UF 26/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0919.9UF26.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das am 12. August 1999 verkündete Versäumnisurteil und das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November und Dezember 1998 jeweils 309,00 DM zu zahlen.
Im übrigen bleibt es bei den ausgeurteilten Beträgen von jeweils 377,00 DM für Januar bis März 1999 und von monat-lich 229,00 DM ab April 1999.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 28 % und der Beklagte 72 %, mit Ausnahme der Säumnis-kosten, die der Beklagte allein zu tragen hat. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.