27 U 176/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-28, 27 U 176/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-28, 27 U 176/99
27 U 176/99Obergericht28.09.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 176/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-28
Aktenzeichen: 27 U 176/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0928.27U176.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, von den im Grundbuch von L, Blatt 3702, II. Abteilung, laufende Nummern und eingetragenen Rechten, nämlich einer Vormerkung für einen bedingten Anspruch auf Einräumung eines Wohnrechts sowie einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch in einer von dem Kläger betrie-benen Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.2.1997 (Az.: 4 O 254/95) in das Grundstück keinen Gebrauch zu machen.
Mit dem Hauptantrag bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung i.H.v. 120.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM.
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