1 Vollz (Ws) 154/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-17, 1 Vollz (Ws) 154/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-17, 1 Vollz (Ws) 154/00
1 Vollz (Ws) 154/00Obergericht17.10.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 154/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-10-17
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 154/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1017.1VOLLZ.WS154.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473
Abs. 1 StPO).
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