Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-17, 13 U 101/00

13 U 101/00Obergericht17.01.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 101/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-17

Aktenzeichen: 13 U 101/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0117.13U101.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2000 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeld von 42.100,00 DM mit 4 % seit dem 20. Februar 1998 zu verzin-sen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 75.639,71 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 46 % und dem Beklagten zu 54 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 83.621,59 DM und die Klägerin um 50.259,66 DM.

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