27 U 142/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-18, 27 U 142/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-18, 27 U 142/00
27 U 142/00Obergericht18.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 142/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-18
Aktenzeichen: 27 U 142/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0118.27U142.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten können durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Die Urteilsbeschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.
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