4 UF 204/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-29, 4 UF 204/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-29, 4 UF 204/00
4 UF 204/00Obergericht29.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 204/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-29
Aktenzeichen: 4 UF 204/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0129.4UF204.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. August 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund teilweise abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 30. Juli 1985 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund - 173 F 23/84 - wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Jahre 1995 und 1996 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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