13 U 208/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-02-21, 13 U 208/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-02-21, 13 U 208/00
13 U 208/00Obergericht21.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 208/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-21
Aktenzeichen: 13 U 208/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0221.13U208.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 24. Juli 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.384,32 DM nebst 4 % Zinsen von 7.783,18 DM seit dem 12. Februar 2000 und von 1.601,14 DM seit dem 7. Februar 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Falle der Weiterbewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31. Dezember 1999 hinaus auch die seit dem 4. Oktober 1999 entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung gem. § 119 SGB X zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten 63 % und der Klägerin 37 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung tragen zu 2/5 die Beklagte und zu 3/5 die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 5.416,15 DM und die Beklagte um 5.000,00 DM.
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