27 U 151/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-27, 27 U 151/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-27, 27 U 151/00
27 U 151/00Obergericht27.03.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 151/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-27
Aktenzeichen: 27 U 151/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0327.27U151.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster bezüglich der Hauptsacheentscheidung zur Höhe des Anspruchs, soweit der Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes von 29.251,31 DM für eine Zahnimplantatbehandlung und zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes von 7.500, DM verurteilt worden ist, sowie bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird.
Bezüglich der übrigen materiellen Schadensersatzforderungen wird das angefochten Urteil abgeändert
und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.036,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 18.10.1999 auf der L-Straße in J in Höhe Hausnummer ## zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien beträgt weniger als 60.000, DM.
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