21 U 178/99•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-17, 21 U 178/99
Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-17, 21 U 178/99
21 U 178/99Obergericht17.05.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 178/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-17
Aktenzeichen: 21 U 178/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0517.21U178.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.
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