22U90/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-31, 22U90/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22U90/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-31
Aktenzeichen: 22U90/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0531.22U90.00.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im übrigen das am 23.2.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 216253,71 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung der hinsichtlich Abt. III lfd. Nr. 4 und 5 des Grundbuchs von X, Blatt ####, lastenfreien Wohnung in I, T-Straße, 2. Obergeschoß Mitte rechts nebst Keller, Nr. ## des Aufteilungsplans zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte hinsichtlich der Rückübereignung der Wohnung I, T-Straße, 2. Obergeschoß Mitte rechts in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Forderung X (Verwalter) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 18948,28 DM nebst Zinsen gemäß Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 29.12.1999 - 21 K 158/99 -, GA 384, 385, freizustellen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6,55 % Zinsen aus 216253,71 DM seit dem 10.12.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß sie den am 18.2.1997 beurkundeten Wohnungskaufvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Schäden aus gezahlten oder zu zahlenden Lebensversicherungsprämien zur Darlehnsfinanzierung können die Kläger allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dieser Lebensversicherung verlangen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der von den Klägern vor ihrer Vollstreckung zu leistenden Sicherheit beträgt 328000,- DM, die des Beklagten vor seiner Vollstreckung 3000,- DM.
Den Klägern wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 23746,29 DM, den Beklagten in Höhe von 265701,99 DM.
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