Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-12, 21 W 7/01

21 W 7/01Obergericht12.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 W 7/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-12

Aktenzeichen: 21 W 7/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0612.21W7.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluß wird wie folgt abgeändert:

Der Streitwert beträgt bis zum 17.11.1999 31.799,79 DM. Für die Zeit danach beträgt der Streitwert 28.050,00 DM.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Von den bis zum 17.11.1999 entstandenen Kosten tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %. Die nach dem 17.11.1999 angefallenen Kosten trägt die Klägerin.

Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens über die sofortige Beschwerde tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 % nach einem Beschwerdewert bis 1.800,00 DM.

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