Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-28, 23 W 134/01

23 W 134/01Obergericht28.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 134/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-28

Aktenzeichen: 23 W 134/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0628.23W134.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der Kostenfestsetzungsantrag der früheren Beklagten zu 2) vom 23. August 2000 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses II zurückgewiesen.

Der dem Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß I zu erstattende Betrag wird abändernd auf 698,92 DM festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 29 % und die frühere Beklagte zu 2) zu 71 % nach einem Beschwerdewert von 435,17 DM. Die Gerichtskosten werden dem Kläger nach einem Wert von 124,84 DM auferlegt.

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