Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-28, 23 W 199/01

23 W 199/01Obergericht28.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 199/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-28

Aktenzeichen: 23 W 199/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0628.23W199.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß ist nichtig.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 30. Januar/09. Mai 2001 wird zurückgewiesen, soweit er sich auf eine Festsetzung gegen den Beklagten bezieht.

Die Streithelferin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.119,92 DM.

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