35 U 7/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-06, 35 U 7/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 35 U 7/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-06
Aktenzeichen: 35 U 7/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0706.35U7.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 1999 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.988,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 2. August 1999 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Soweit dem Kläger ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist, wird das Versäumnisurteil des Senats vom 15. November 2000 aufgehoben. Im übrigen bleibt es aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auferlegt, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Senatstermin vom 15. November 2000 entstandenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
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