23 W 461/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-30, 23 W 461/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-30, 23 W 461/00
23 W 461/00Obergericht30.07.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 461/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-07-30
Aktenzeichen: 23 W 461/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0730.23W461.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 770,20 DM nebst 4 % Zinsen von 613,70 DM seit dem 06. Oktober 1999 und von weiteren 156,50 DM seit dem 17. Mai 2000 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 156,50 DM;
die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 860,75 DM tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.