Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-06, 4 U 77/01

4 U 77/01Obergericht06.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 77/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-06

Aktenzeichen: 4 U 77/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0906.4U77.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 100.000, DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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