5 U 166/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-25, 5 U 166/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 166/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-25
Aktenzeichen: 5 U 166/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0225.5U166.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. August 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, den durch das Grundstück des Klägers, C 00, Grundbuch Essen-Borbeck, G01, verlaufenden Abwasserkanal, an welchen die Abwasserzuleitungen der Grundbesitzungen der Beklagten B 00a, 00b, 00c, 00d und 00e, Grundbuch Essen-Borbeck, G02, G03, G04, G05 und G06 angeschlossen sind, zu beseitigen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagten zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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