Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-27, 3 U 117/01

3 U 117/01Obergericht27.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 117/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-27

Aktenzeichen: 3 U 117/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0227.3U117.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab­wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbrin­gen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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