23 W 38 - 40/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-07, 23 W 38 - 40/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-07, 23 W 38 - 40/02
23 W 38 - 40/02Obergericht07.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 38 - 40/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-07
Aktenzeichen: 23 W 38 - 40/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0307.23W38.40.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. April 2001 (Kläger zu 8) ./. Beklagten) wird aufgehoben.
Die weiteren Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 02. und 04. April 2001 werden abgeändert.
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juli 2000 sind von dem Beklagten an die Kläger zu 2) -7) und 9) als Gesamtgläubiger 2.644,41 EUR und an den Kläger zu 10) weitere 180,78 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 2000 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 3.000 EUR tragen der Kläger zu 10) zu 4 % und die Kläger zu 2) - 9) jeweils zu 12 %.
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