Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-18, 4 U 154/01

4 U 154/01Obergericht18.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 154/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-18

Aktenzeichen: 4 U 154/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0418.4U154.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

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