4 U 5/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-30, 4 U 5/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 5/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-30
Aktenzeichen: 4 U 5/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0430.4U5.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a)
über die Anzahl sämtlicher von ihr mit dem Vertrieb von Duftwässern seit dem 20. November 2000 beauftragten Personen, an die eine oder mehrere Referenzlisten mit Produkten der Linien M, N, T, D, E2 und K verteilt wurden, wie nachfolgend eingeblendet:
b)
über die Anzahl der Berater, die die unter 1 a) genannte Liste bei Verkaufsverhandlungen oder bei Beratungsgesprächen ab dem 20. November 2000 benutzt haben,
c)
über die vollständigen Umsätze für Parfumprodukte der Beklagten ab dem 20. November 2000, die die Berater getätigt haben, die die unter 1 a) genannte Liste in Verkaufsverhandlungen, Beratungsgesprächen und im Internet benutzt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der Verwendung der unter 1 a) genannten Liste entstanden ist und noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
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