23 W 127/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-05-08, 23 W 127/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-05-08, 23 W 127/02
23 W 127/02Obergericht08.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 127/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-08
Aktenzeichen: 23 W 127/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0508.23W127.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der dem Beklagten zu 4) von dem Kläger zu erstattende Betrag wird ab-ändernd auf 1.787,27 Euro (3.495,60 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 4) zu 14 % nach einem Gegenstandswert von 2.073,24 Euro (4.054,90 DM) zu tragen. Die Gerichtskosten werden dem Kläger nach einem Gegenstandswert von 1.787,27 Euro (3.495,60 DM) auf-erlegt.
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