Oberlandesgericht Hamm, 2002-05-29, 8 U 140/01

8 U 140/01Obergericht29.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 140/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-29

Aktenzeichen: 8 U 140/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0529.8U140.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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