25 U 148/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-05, 25 U 148/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-05, 25 U 148/01
25 U 148/01Obergericht05.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 148/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-05
Aktenzeichen: 25 U 148/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0605.25U148.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelsschen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte, unbefri¬stete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen.
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