25 U 170/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-05, 25 U 170/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-05, 25 U 170/01
25 U 170/01Obergericht05.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 170/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-05
Aktenzeichen: 25 U 170/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0605.25U170.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 01. August 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 12. März 1997 - verurteilt, an den Kläger 5.484,24 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Mai 1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 59 % und der Beklagte zu 41 % zu tragen, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers in erster Instanz entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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