2 Ws 228/2002•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-17, 2 Ws 228/2002
Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-17, 2 Ws 228/2002
2 Ws 228/2002Obergericht17.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 228/2002 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-17
Aktenzeichen: 2 Ws 228/2002
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0617.2WS228.2002.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen :
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Bochum vom 9. April 2002
(21 KLs 46 Js 263/01 I 26/02 ) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug
gesetzt :
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Der Angeschuldigte hat wieder in #### S, T-Straße Wohnung zu nehmen und jede Wohnsitzänderung dem Landgericht Bochum zu o.a. Aktenzeichen mitzuteilen.
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Der Angeschuldigte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tage dauern, sind vorher vom Landgericht Bochum zum o.a. Akten-zeichen anzuzeigen. Der Angeschuldigte hat seine Ausweispapiere
(Personalausweis und Reisepass) dem Landgericht Bochum abzugeben und darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Ein-
wohnermeldeamt in Empfang nehmen .
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Der Angeschuldigte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwalt-schaften Folge zu leisten.
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Der Angeschuldigte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar montags und donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
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Der Angeschuldigte hat eine Kaution von 10.000,- Euro zu hinterlegen, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
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