15 W 105/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-18, 15 W 105/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-18, 15 W 105/01
15 W 105/01Obergericht18.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 105/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-18
Aktenzeichen: 15 W 105/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0618.15W105.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Grundbuchamt ange-wiesen, in der Veränderungsspalte einen Amtswiderspruch gegen die Ein-tragung des Vorrangs der Rechte Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5 vor den Rechten Abt. II Nrn. 2 und 3 zugunsten der Beteiligten zu 2) einzutragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 90.000,00 DM (= 46.016,27 Euro) festgesetzt.
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