3 U 202/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-19, 3 U 202/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 202/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-19
Aktenzeichen: 3 U 202/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0619.3U202.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 30. August 2001 verkündete Teil- und Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuld-ner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwen-den, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Alle Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
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