Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-20, 23 W 166/02

23 W 166/02Obergericht20.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 166/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-20

Aktenzeichen: 23 W 166/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0620.23W166.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 2000 gegenstandslos ist.

Im Wege der Rückfestsetzung wird angeordnet, daß die Beklagte dem Kläger den aufgrund des inzwischen gegenstandslos gewordenen Kostenfestset-zungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 vollstreckten Betrag von 2.333,51 Euro (4.563,94 DM) zu erstatten hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegen-standswert von 2.333,51 Euro zu tragen.

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