23 W 166/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-20, 23 W 166/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-20, 23 W 166/02
23 W 166/02Obergericht20.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 166/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-20
Aktenzeichen: 23 W 166/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0620.23W166.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 2000 gegenstandslos ist.
Im Wege der Rückfestsetzung wird angeordnet, daß die Beklagte dem Kläger den aufgrund des inzwischen gegenstandslos gewordenen Kostenfestset-zungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 vollstreckten Betrag von 2.333,51 Euro (4.563,94 DM) zu erstatten hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegen-standswert von 2.333,51 Euro zu tragen.
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