Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-26, 3 U 9/02

3 U 9/02Obergericht26.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 9/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-26

Aktenzeichen: 3 U 9/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0626.3U9.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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