Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-03, 20 U 194/01

20 U 194/01Obergericht03.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 194/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-03

Aktenzeichen: 20 U 194/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0703.20U194.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. Beide Parteien können die Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes abwenden.

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