22 U 112/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-04, 22 U 112/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-04, 22 U 112/01
22 U 112/01Obergericht04.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 112/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-04
Aktenzeichen: 22 U 112/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0704.22U112.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. April 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,00 EUR.
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