8 U 131/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-10, 8 U 131/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 131/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-10
Aktenzeichen: 8 U 131/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0710.8U131.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 29.10.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Säumnis werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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