Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-10, 8 U 131/01

8 U 131/01Obergericht10.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 131/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-10

Aktenzeichen: 8 U 131/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0710.8U131.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.10.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Säumnis werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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