Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-11, 15 W 269/02

15 W 269/02Obergericht11.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 269/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-11

Aktenzeichen: 15 W 269/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0711.15W269.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2). Diese hat die der Beteiligten zu 1) in dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

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