15 W 269/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-11, 15 W 269/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-11, 15 W 269/02
15 W 269/02Obergericht11.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 269/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-11
Aktenzeichen: 15 W 269/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0711.15W269.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2). Diese hat die der Beteiligten zu 1) in dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.
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