Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-23, 2 Ss 550/02

2 Ss 550/02Obergericht23.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 550/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-23

Aktenzeichen: 2 Ss 550/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0723.2SS550.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 11. Februar 2002 wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Damit sind das Urteil vom 18. Dezember 2001 und die dagegen eingelegte Revision gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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