11 UF 335/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-25, 11 UF 335/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-25, 11 UF 335/01
11 UF 335/01Obergericht25.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 335/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-25
Aktenzeichen: 11 UF 335/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0725.11UF335.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:
1.1
Gemäß Artikel 83 des Familiengesetzbuches der russischen Föderation kann ein Unterhaltspflichtiger auch dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden, wenn er keinen Verdienst hat. Unter welchen Voraussetzungen wird dem Pflichtigen in diesen Fällen ein fiktives Einkommen zugerechnet? Wie wird das fiktive Einkom-men bemessen?
1.2
Gemäß Artikel 81 des Familiengesetzbuches spielt für die Höhe des Anspruchs des Kindes eine Rolle, wie viele Kinder der Verpflichtete hat.
Ist auch ein volljähriges Kind bei der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähri-ges Kind zu berücksichtigen, wenn das volljährige Kind ebenfalls noch unterhaltsbe-dürftig ist?
1.3
Nach Artikel 81 Abs. 2 Familiengesetzbuch kann die Höhe des Unterhalts vom Ge-richt unter Beachtung der materiellen und familiären Lage der Parteien herabgesetzt oder erhöht werden. Fallen darunter auch die Fälle, wo der Berechtigte in Rußland und der Verpflichtete im Ausland lebt?
Hat die Rechtsprechung Kriterien für die Bemessung des Unterhalts in diesen Fällen entwickelt?
1.4
Wie hoch ist der Mindestbedarf der in Rußland lebenden, am 24.06.1991 geborenen Klägerin für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 anzunehmen?
Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt:
Dr. T
Institut für Ostrecht der Universität L2
L-Straße d
####1 L2
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