Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-30, 24 U 200/01

24 U 200/01Obergericht30.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 200/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-30

Aktenzeichen: 24 U 200/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0730.24U200.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2001 verkünde-te Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Klagehauptforderung lediglich mit 4 % seit dem 11.02.2001 zu verzinsen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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