2 Ss OWi 498/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-05, 2 Ss OWi 498/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-05, 2 Ss OWi 498/02
2 Ss OWi 498/02Obergericht05.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 498/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-05
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 498/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0805.2SS.OWI498.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
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