15 W 366/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-20, 15 W 366/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-20, 15 W 366/02
15 W 366/02Obergericht20.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 366/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-20
Aktenzeichen: 15 W 366/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0820.15W366.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 475,18 Euro festgesetzt.
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