8 UF 10/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-22, 8 UF 10/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 10/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-22
Aktenzeichen: 8 UF 10/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0822.8UF10.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe wie folgt zu zahlen:
Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 35,28 €,
für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 125,20 €,
für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2002 43,00 €
und für die Zeit ab 1. März 2002 104,00 €.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 44 % der Klägerin und zu 56 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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