4 Ss OWi 578/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-27, 4 Ss OWi 578/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-27, 4 Ss OWi 578/02
4 Ss OWi 578/02Obergericht27.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 578/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-27
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 578/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0827.4SS.OWI578.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot unter Aufrechterhaltung der Anordnung über dessen Wirksamwerden auf einen Monat reduziert wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein Viertel der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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