Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-03, 26 U 206/01

26 U 206/01Obergericht03.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 206/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-03

Aktenzeichen: 26 U 206/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0903.26U206.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2001 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zur Vollstreckung anstehenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 Euro.

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