6 WF 238/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-05, 6 WF 238/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-05, 6 WF 238/02
6 WF 238/02Obergericht05.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 238/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-05
Aktenzeichen: 6 WF 238/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0905.6WF238.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 402,34 € festgesetzt.
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