Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-06, 11 U 39/01

11 U 39/01Obergericht06.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 39/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-06

Aktenzeichen: 11 U 39/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0906.11U39.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 21. November 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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