4 U 63/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-26, 4 U 63/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 63/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-26
Aktenzeichen: 4 U 63/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0926.4U63.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2002 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
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