10 UF 317/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-27, 10 UF 317/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-27, 10 UF 317/01
10 UF 317/01Obergericht27.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 317/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-27
Aktenzeichen: 10 UF 317/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0927.10UF317.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen – das am 20.11.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Familiengerichts Lünen vom 6.9.2000 (12 F 28/99) über titulierte 480 DM (245, 42 €) hinaus folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:
· März bis einschließlich Dezember 2001: 713, 79 € ;
· Januar bis einschließlich März 2002: 652, 12 €;
· seit April 2002: 395, 31 €,
darin enthalten in der Zeit von März 2001 bis einschließlich März 2002 monatlicher Vorsorgeunterhalt für die Pflegeversicherung von 12, 98 € und für die Krankenversicherung von 92, 39 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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