13 U 30/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-02, 13 U 30/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 30/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-02
Aktenzeichen: 13 U 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1002.13U30.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23. Oktober 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 21.308,88 EUR
(= 41.676,55 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämt-liche weiteren materiellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 27. November 1998 auf der B Straße in F entstehen, zu 30 % zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 70 % und die Be-klagte zu 1) zu 30 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst in Höhe von 40 %, in Höhe von 60 % trägt sie die Beklagte zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 60 %, zu 40 % trägt sie die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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