Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-08, 9 U 47/02

9 U 47/02Obergericht08.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 47/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-08

Aktenzeichen: 9 U 47/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1008.9U47.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. November 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Der Leistungsanspruch der Klägerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zu-rückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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