9 U 47/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-08, 9 U 47/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 47/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-08
Aktenzeichen: 9 U 47/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1008.9U47.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. November 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Der Leistungsanspruch der Klägerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zu-rückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens überlassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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