22 U 46/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-10, 22 U 46/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 46/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-10
Aktenzeichen: 22 U 46/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1010.22U46.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.
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