4 U 91/13•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-22, 4 U 91/13
Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-22, 4 U 91/13
4 U 91/13Obergericht22.10.2002
Regest
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 91/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-22
Aktenzeichen: 4 U 91/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1022.4U91.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 3,5,8 UWG
Leitsätze
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
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